§ 342 f HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konz...
Zweiter Titel Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung

§ 342 f HGB Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 342 f Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative haben die in § 13 e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft das oberste Mutterunternehmen aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342 g Nummer 2, den §§ 342 h, 342 i, 342 j Absatz 3 sowie den §§ 342 k und 342 l erstellt worden ist, wenn 1. die in den Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht, und 2. das oberste Mutterunternehmen kein Tochterunternehmen hat, das den Pflichten nach § 342 d Absatz 1 und 2 oder vergleichbaren Pflichten nach Maßgabe des Rechts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 48 b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt. (2)