(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35 c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten, und dass er nach § 35 c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere 1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung 2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder 3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von § 35 b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 35 b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen. (2) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat. (3)
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