§ 4 e EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, BGBl. I Nr. 351 vom 22.12.2025

§ 4 e EnWG Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage

§ 4 e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. 2Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. 3Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. 4Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind. 5Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln. (2)