§ 4 WoVermG
Stand: 21.04.2015
zuletzt geändert durch:
Mietrechtsnovellierungsgesetz, BGBl. I S. 610

§ 4 WoVermG Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

§ 4

WoVermG ( Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung )

1Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 2Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.