§ 414 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 6 Schuldübernahme

§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.