§ 49 b EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung

§ 49 b EnWG Temporäre Höherauslastung

§ 49 b Temporäre Höherauslastung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung). 2Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. 3Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. 4§ 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden. (2) 1Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. 2Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3 a der Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. 3Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der . Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.