§ 60 b AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
DRITTER ABSCHNITT Steuerbegünstigte Zwecke

§ 60 b AO Zuwendungsempfängerregister

§ 60 b Zuwendungsempfängerregister

AO ( Abgabenordnung )

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10 b, 34 g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister). (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34 g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. Name, 3. Anschrift, 4. steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54, 5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, 6. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung, 7. Status als juristische Person des öffentlichen Rechts, 8. zuständige Finanzbehörde, 9. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60 a, 10. Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern. (3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten. (4)