(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10 b, 34 g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister). (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34 g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. Name, 3. Anschrift, 4. steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54, 5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des §
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