§ 7 b EnEG
Stand: 04.07.2013
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, BGBl. I S. 2197

§ 7 b EnEG Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie Auswertung von Daten

§ 7 b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie Auswertung von Daten

EnEG ( Energieeinsparungsgesetz )

(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und das Verfahren der Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sowie die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. 2Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf 1. Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle, 2. Regelungen zur Erfassung von Energieausweisen und Inspektionsberichten, insbesondere auf hierfür erforderliche Mitteilungspflichten, Pflichten zur Beantragung und Verwendung von Registriernummern und Bestimmungen über die Zuteilung von Registriernummern, In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 können zur Durchführung der Kontrolle Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten getroffen werden. Zudem können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 Vorgaben zu Berichtspflichten der Länder über die Durchführung der Kontrolle getroffen werden.