§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.