§ 728 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16 Gesellschaft
Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 4 Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 728 a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

§ 728 a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.