§ 839 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 839 ZPO Überweisung bei Abwendungsbefugnis

§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.