Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung Zweiter Titel Zwangsversteigerung VI. Entscheidung über den Zuschlag
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.