§ 9 HTWG
Stand: 29.06.2000
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§ 9 HTWG Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

HTWG ( Haustürwiderrufsgesetz )

(1) Dieses Gesetz tritt am 01.05.1986 in Kraft. (2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. 2 § 7 findet auch Anwendung auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind. (3) Auf Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.