§ 90 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 90 InsO Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. (2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten: 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat; 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte; 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.