§ 924 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 1 Inhalt des Eigentums

§ 924 BGB Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.