BGH - Versäumnisurteil vom 18.05.2022 VIII ZR 381/21
Normen:
RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 556d; BGB § 556g;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 149/20
LG Berlin, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 178/21
: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nachgestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr; Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters
BGH, Versäumnisurteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 381/21
DRsp Nr. 2022/10239
: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nachgestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr; Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
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