Autor: Mahlstedt |
Siehe hierzu das "ABC der Kündigungsgründe" unter § 26 Rdn. 136.
Darüber hinaus haben speziell für das Gewerbemietrecht die nachfolgend genannten Kündigungsgründe Bedeutung.
- Abriss
Im Wohnraummietrecht kann der geplante Abriss eines Gebäudes die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses im Einzelfall rechtfertigen, etwa wenn die Kosten der Unterhaltung des gesamten Objekts die Einnahmen aus der Vermietung bei weitem übersteigen.1) Dieses Kündigungsinteresse ist im gewerblichen Mietrecht nicht schützenswert. Wird befristet vermietet, ist der gewerbliche Mieter gegen eine ordentliche Kündigung während der festen Laufzeit geschützt, ohne dass (wie in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB) Vermieter- gegen Mieterinteressen abzuwägen wären. An die von ihm eingegangene Befristung ist der Vermieter gebunden, weshalb er ein befristetes Gewerbemietverhältnis dann auch nicht vorzeitig außerordentlich mit der Begründung kündigen darf, mit dem Abriss des Gebäudes könne er das Grundstück besser wirtschaftlich verwerten. Das gilt auch dann, wenn es sich um den letzten im Objekt verbliebenen Mieter handelt und die übrigen Flächen nach dem Auszug der anderen Mieter leerstehen.2)
Eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (s.u. ) kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht.
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