1. Allgemein

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit von Mietverträgen keine bestimmte Form vor. Nach § 550 Satz 1 BGB ist allerdings die Schriftform für länger als ein Jahr geschlossene Mietverträge vorgesehen. Wird die Schriftform für einen langfristigen Mietvertrag nicht beachtet, so ist (einzige) Folge, dass er für unbestimmte Zeit gilt. Der Mangel der Schriftform führt hier nicht nach § 125 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Für einen langfristigen Mietvertrag ist die Beachtung der Form nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Mietvertrag ist im Bestand auch formlos gültig. Lediglich die Abrede der Zeitdauer für längere Zeit als ein Jahr ist nach § 550 BGB unwirksam. Rechtsfolge ist: Mieter und Vermieter können den formmangelhaften Vertrag nach Ablauf eines Jahres vorzeitig, d.h. wie einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag, kündigen (§ 550 Satz 1, § 580a Abs. 2 BGB). Eine Kündigung nach Mietbeginn ist begrenzt auf den Schluss des ersten Jahres nach dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Überlassung (§ 550 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB).