1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Es handelt sich um ein summarisches vorläufiges Verfahren,1)

dessen Hauptkennzeichen die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung (§§ 937 Abs. 2, 128 Abs. 4 ZPO) und der vollen Beweiswürdigung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) ist.2) Anstelle der richterlichen Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der streitigen Behauptung im Rahmen der Beweiswürdigung tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung.3)


1)

Anders/Gehle, Grundzüge, § 916 Rdn. 12.

2)

Anders/Gehle, aaO.

3)

Hinz, WuM 2005, 616.