Autor: Emmert |
Es handelt sich um ein summarisches vorläufiges Verfahren,1) dessen Hauptkennzeichen die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung (§§ 937 Abs. 2, 128 Abs. 4 ZPO) und der vollen Beweiswürdigung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) ist.2) Anstelle der richterlichen Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der streitigen Behauptung im Rahmen der Beweiswürdigung tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung.3)
1) | Anders/Gehle, Grundzüge, § 916 Rdn. 12. |
2) | Anders/Gehle, aaO. |
3) | Hinz, WuM 2005, |
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