Autor: Emmert |
Die Annahme ist nur dann wirksam, wenn sie eine vorbehaltlose, rechtlich verbindliche und vollumfängliche Zustimmung zum Antrag beinhaltet.
Wird durch sie der ursprüngliche Antrag abgeändert oder ergänzt, gilt sie als dessen Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Mieter in einem ihn vom Vermieter bereits unterzeichnet übersandten Mietvertragsexemplar Streichungen oder Ergänzungen vornimmt, dies gegenzeichnet und dem Vermieter zurücksendet.
Praxistipp:Ob eine Annahmeerklärung tatsächlich Änderungen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ergibt diese, dass der Annehmende notfalls auch mit den angebotenen Bedingungen einverstanden ist, greift § 150 Abs. 2 BGB nicht ein.6) |
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