2. Kläger

Autor: Emmert

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Sind mehrere Mieter oder eine GbR Vertragspartei, ist Folgendes zu beachten:

a) Mehrheit von Mietern

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Besteht die Mieterseite aus einer Personenmehrheit, kann die Kaution unabhängig davon, wer die Kautionsleistung erbracht hat, nur von allen Mietern gemeinsam zurückgefordert werden, da insoweit Mitgläubigerschaft gem. § 432 BGB vorliegt.1)

Dies gilt für die Geltendmachung eines Aufrechnungsrechts gegen eine Vermieterforderung.2)

Praxistipp:

Aufgrund einer Ermächtigung der übrigen Mieter kann jedoch ein Mieter im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Rückgewähr der Kaution im eigenen Namen geltend machen, wenn er die Kaution allein geleistet hat.3)

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Im Übrigen kann einer der Mieter den Kautionsrückzahlungsanspruch seiner Mitmieter auch dann geltend machen, wenn sie diesen an ihn abgetreten haben.4)

Zwar sind einzelne, zu einem Gesamthandsvermögen gehörende Ansprüche grundsätzlich nicht selbständig abtretbar. Eine Ausnahme ist jedoch dann zuzulassen, wenn sich die Gläubigergemeinschaft im Abwicklungsstadium befindet und insbesondere nur noch ein gemeinsamer Anspruch besteht, wie der Kautionsrückzahlungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses.