| Autor: Emmert |
Das Gericht kann entweder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss oder aber nach mündlicher Verhandlung - einschließlich Güteverhandlung - durch Urteil entscheiden. Sofern es sich nicht um die Zurückweisung des Antrags handelt, darf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen nur bei besonderer Dringlichkeit ergehen (§§
Gemäß §
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