6. Entscheidung des Gerichts

Autor: Emmert

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Das Gericht kann entweder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss oder aber nach mündlicher Verhandlung - einschließlich Güteverhandlung - durch Urteil entscheiden. Sofern es sich nicht um die Zurückweisung des Antrags handelt, darf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen nur bei besonderer Dringlichkeit ergehen (§§ 937 Abs. 2, 942 Abs. 4 ZPO).

Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, jedoch wegen § 308 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen des Antrags, welche Anordnungen zum Erreichen des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Zwecks erforderlich sind.