6. Urkundenprozess, einstweilige Verfügung

Autor: Emmert

a) Urkundenprozess

39

Für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Urkundenprozess ist Voraussetzung, dass der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen durch Urkunden belegen kann, § 592 ZPO. Will der Mieter seinen Kautionsrückzahlungsanspruch im Urkundenverfahren verfolgen, muss er also nicht nur durch Urkunden nachweisen, dass er die Kaution geleistet hat und das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet ist, sondern auch, dass der Sicherungsanspruch des Vermieters entfallen ist.27)

Zu Letzterem wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn der Vermieter bereits in urkundlicher Form bestätigt hat, dass ihm keine zu sichernden Forderungen mehr zustehen, und die Kaution gleichwohl nicht ausbezahlt.


27)

Flatow, aaO., Rdn. 92.

b) Einstweilige Verfügung

40

Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet als grundsätzlich unzulässige Leistungsverfügung selbst dann aus, wenn der Mieter dringend auf den Kautionsbetrag angewiesen ist.28)

Strittig ist, ob der Mieter vom Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Inanspruchnahme der Kaution verlangen kann.29)

Nach einer vermittelnden Ansicht soll dies nur dann möglich ist, wenn der Mieter zugleich vorträgt, dass ihm ein Verlust des Geldbetrags oder ein sonstiger schwerer Nachteil droht, wenn dem Vermieter das Geld ausbezahlt wird.