a) Allgemein

Autor: Emmert

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Führt der Vermieter eine neue Kündigung in den Rechtsstreit ein, auf die er die Räumungsklage (nunmehr auch) stützt, so liegt darin eine Klageänderung.1)

Diese ist nach § 263 ZPO nur zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Liegt Sachdienlichkeit vor, bedarf es keine Einwilligung des Beklagten.2)

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Maßgeblich für die Sachdienlichkeit ist, ob die Klageänderung i.S.d. Prozesswirtschaftlichkeit die sachliche Erledigung des Rechtsstreits fördert und damit einem neuen Prozess vorbeugt.3)

Sachdienlichkeit liegt damit vor, wenn die Klageänderung geeignet ist, den tatsächlichen Streitstoff endgültig auszuräumen, selbst wenn das Gericht dadurch weniger schnell zum Prozessende kommt.4)

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