a) Erweiterte Überlassungsverpflichtung

Autor: Griebel

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Sofern dem Mieter der Mietgegenstand überlassen worden ist, der Vermieter aber noch verpflichtet ist, Teile der überlassenen Räumlichkeiten fertigzustellen (z.B. Werkshallenerweiterung oder Dachgeschossausbau), ist fraglich, ob die Fertigstellungsverpflichtung nach Eröffnung eine Masseschuld darstellt (s.o. § 46 Rdn. 167).

Derleder1)

verneint eine Insolvenzfestigkeit durch teleologische Reduktion des § 108 Abs. 1 InsO jedenfalls bei Überschreitung der Opfergrenze. Der Mieter habe dann keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche zum Schutz der Masse.

In Konsequenz der BGH-Rechtsprechung2)

zu den nicht überlassenen Objekten erscheint auch in diesen Fällen eine teleologische Reduktion angezeigt.3)

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Erfüllung des abgeschlossenen Mietvertrags ist allerdings immer das Bestehen des Vertrags. Hat der Insolvenzverwalter nach §§ 129  ff. InsO den Abschluss des Mietvertrags nebst der ergänzenden Vereinbarung angefochten, kann sich der Mieter als Anfechtungsgegner nicht auf die angefochtene Erklärung berufen, weshalb der Vertrag als nicht bestehend anzusehen ist.4)


1)

Derleder, NZM 2004, 568, 571.

2)

BGH, Beschl. v. 05.07.2007 - IX ZR 185/06, NJW 2007, 3715.

3)

Zweifelnd Dahl, NZM 2008, 585.

4)