aa) Anwendungsbereich

Autor: Emmert

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Der Schuldner kann über § 765a ZPO den Aufschub einer Zwangsräumung bewirken. Irrelevant ist dabei, ob es sich um Wohnraum oder andere Räume handelt. Die Vorschrift findet Anwendung sowohl bei der Vollstreckung aus Urteilen als auch aus Vergleichen. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen.1)

Sie ist daher neben den vorrangigen Vorschriften über die Gewährung von Räumungsfristen, §§ 721, 794a ZPO, nur anwendbar, soweit die dort bestimmten Antragsfristen versäumt oder die Höchstfristen bereits ausgeschöpft sind.2)

Sie schützt nur vor bestimmten Vollstreckungshandlungen, nicht aber vor der Zwangsvollstreckung schlechthin. Von besonderer Bedeutung ist der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, wenn:

- die Antragsfristen für Räumungsfristen nach § 721 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO oder nach § 794a Abs. 1 ZPO nicht mehr eingehalten werden können;

- die höchstmögliche Räumungsfrist bereits ausgeschöpft wurde;

- die Gewährung einer Räumungsfrist kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, also bei den besonderen Mietverhältnissen, die in §§ 721 Abs. 7, 794a Abs. 5 ZPO genannt sind;