Autor: Griebel |
Nach § 47 InsO besteht für eine geleistete Barkaution ein Aussonderungsrecht des Mieters, sofern der Vermieter diese von seinem Vermögen getrennt angelegt hat (Antrag auf Zustimmung des Verwalters zur Auszahlung des Kontoguthabens durch die Bank an den Mieter ggf. erforderlich und durchsetzbar).
Bei einer treuhänderischen Anlage in der Krise bestehen ggf. Anfechtungsrechte nach §§ 129 ff. InsO.1)
1) | Wolff/Eckert/Ball, Rdn. 1537. |
Das Treuhandverhältnis erlischt nicht gem. §§ 115, 116 InsO, sondern im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO erst mit Beendigung des Mietverhältnisses, weshalb auch eine isolierte Freigabe nicht möglich ist.
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