aa) Betriebspflicht

Autor: Griebel

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Diese vertragliche Verpflichtung hat hinter den Zielen der Insolvenzordnung im Ergebnis zurückzustehen, da ein Vermieter nicht erwarten kann, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortführt, wenn alles auf eine Stilllegung hinausläuft. Allerdings dürfte dann der Vermieter das Recht besitzen, außerordentlich fristlos nach § 543 Abs. 1 BGB zu kündigen, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass sich ein konkurrierendes Unternehmen in der Nähe ansiedelt.1)


1)

Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 99.