aa) Einbringen

Autor: Griebel

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Das Vermieterpfandrecht als besitzloses gesetzliches Pfandrecht nach § 562 BGB besteht nur an eingebrachten Sachen des Mieters, weshalb der Vermieter kein Pfandrecht erwirbt, wenn der Mieter eine sicherungsübereignete Sache einbringt. Soweit der Mieter Waren in die von ihm angemieteten Räumlichkeiten eingebracht hat und sodann einen Raumsicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen hat, bleibt das Vermieterpfandrecht bestehen. Das Vermieterpfandrecht hat auch dann Vorrang, wenn Waren erst nach der Sicherungsübereignung dem Warenlager zugeführt werden.3)

Auch diejenigen Gegenstände, die der Mieter vor dem Beginn des Mietverhältnisses in die gemieteten Räumlichkeiten eingebracht hat, unterfallen dem Vermieterpfandrecht, sofern der Mieter diese Sachen dann dort belässt.4)