Autor: Griebel |
Im Regelfall ist der Vermieter bei einem vor Eröffnung beendeten Mietverhältnis nur einfacher Insolvenzgläubiger, auch wenn die Nutzungsentschädigung nach Eröffnung fällig wird.1)
Die Herausgabe in ungeräumtem Zustand ist auch in konsequenter Fortführung der BGH-Rechtsprechung zur Altlastenhaftung2) des Verwalters keine Vorenthaltung und daher einfache Insolvenzforderung.3)
1) | BGH, Urt. v. 01.03.2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, |
2) | BGH, Urt. v. 05.07.2001 - IX ZR 327/99, NJW 2001, 2966. |
3) | Vgl. auch Eckert, NZM 2006, |
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