Autor: Griebel |
Sofern der Mieter die Miete ganz oder teilweise vor Eröffnung nicht entrichtet haben sollte, ist diese für die Masse vom Verwalter geltend zu machen.
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO haben (Bar-)Zahlungen des Mieters an den Vermieter nach Verfahrenseröffnung keine befreiende Wirkung, wobei eine Verfügung des Schuldners auch in der Annahme einer Zahlung zu sehen ist.1) Einer Zahlung an den Schuldner am Tag der Verfahrenseröffnung kommt nach § 81 Abs. 3 InsO keine Tilgungswirkung zu.
Hat der Vermieter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots die Mietforderung an einen Dritten abgetreten, wird der Mieter durch Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Mietschuld befreit.2)
Bei noch bestehender Zwangsverwaltung ist dagegen weiterhin an den Zwangsverwalter zu leisten.
1) | Vgl. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 81 Rdn. 7 (03/2022); allerdings str. |
2) | BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZR 210/11, NZI 2012, |
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