aa) Kündigung durch den Insolvenzverwalter

Autor: Griebel

aaa) Verhältnis von Kündigung und Rücktritt

286

Fraglich ist, ob der Insolvenzverwalter, der wegen Fristversäumung (§ 109 Abs. 2 Satz 3 InsO) einer Erwiderung auf die Anfrage des Vermieters nicht mehr zurücktreten kann, nunmehr ohne Lösungsmöglichkeit an den Vertrag gebunden bleibt.

Die Kündigung muss zweifelsfrei auch in diesem Fall möglich sein, da das Kündigungsrecht nicht voraussetzt, dass das Mietobjekt bei Verfahrenseröffnung bereits überlassen war.1)


1)

Vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl. 2019, § 109 Rdn. 35; MK-InsO/Eckert, § 109 Rdn. 73.

bbb) Form der Kündigung

287

Grundsätzlich ist die Kündigung formfrei möglich, ggf. auch konkludent. Insbesondere ist bei der Wohnraummiete die Schriftform zu beachten (§ 568 Abs. 1 BGB). Das Sonderkündigungsrecht steht nur dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu. Denn erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegen Dauerschuldverhältnisse der Modifikation der §§ 103  ff. InsO, und erst nach diesem Zeitpunkt wird eine Entscheidung über die Weiterführung oder Abwicklung dieser Vertragsverhältnisse getroffen.

ccc) Frist der Kündigung

288