Autor: Griebel |
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der künftige Insolvenzschuldner außerstande ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet demnach ausschließlich Geldilliquidität, d.h. einen Mangel an Zahlungsmitteln.
Die Unfähigkeit, andere Leistungspflichten zu erfüllen, wie die Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, begründet keine Zahlungsunfähigkeit.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|