LAG München - Urteil vom 15.02.2012
8 Sa 723/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3467/10

Abfindungsregelung in Tarifsozialplan einer Drogeriemarktkette; unbegründete Zahlungsklage einer nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerin

LAG München, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 723/11

DRsp Nr. 2012/8410

Abfindungsregelung in Tarifsozialplan einer Drogeriemarktkette; unbegründete Zahlungsklage einer nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerin

1. Die (normative) Geltung tariflicher Normen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, setzt gemäß § 4 Abs. 1 TVG die beiderseitige Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG voraus; die Eröffnung des Geltungsbereichs allein genügt ebenso wenig wie die bloße Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG lediglich bei betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen ausreicht. 2. Eine tarifliche Abfindungsregelung ist als Beendigungs- oder Inhaltsnorm und nicht als Betriebsnorm im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG zu qualifizieren; nicht tarifgebundene Beschäftigte sind daher bei Abfindungszahlungen auf einen (etwaigen) betrieblichen Sozialplan angewiesen. 3. Tariffähige Parteien können nicht nur Tarifverträge sondern auch andere Vereinbarungen abschließen; in Betracht kommen auch schuldrechtliche (Normen-) Verträge zu Gunsten Dritter, denen dadurch nach § 328 Abs. 1 BGB unmittelbar (wenn auch abdingbar und nicht zwingend) Rechte zukommen. 4. Ob ein Tarifvertrag oder eine andere Vereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln; maßgeblich ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien.