BGH - Beschluss vom 16.03.2017
IX ZB 45/15
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2017, 1583
MDR 2017, 728
NJW 2017, 1747
NZI 2017, 444
NZM 2017, 437
ZMR 2017, 528
ZVI 2017, 275
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 586/14
AG Karlsruhe, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IK 1054/12

Abgabe einer Enthaftungserklärung durch den Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners; Freiwerden des Anspruchs des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag; Anordnung einer Nachtragsverteilung

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen IX ZB 45/15

DRsp Nr. 2017/7440

Abgabe einer Enthaftungserklärung durch den Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners; Freiwerden des Anspruchs des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag; Anordnung einer Nachtragsverteilung

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 706,15 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.