Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 876/13 - zugelassen, soweit die Klage auf die Aufhebung der in Ziffer 5 erster Unterpunkt des Krankenhausstammblatts Teil 2 zum Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013 getroffenen Festlegung gerichtet ist, dass die Dreier-Zertifizierung für die Hauptfachabteilung Gefäßchirurgie an der Betriebsstätte Saarlouis erstmals am 1. September 2014 nachzuweisen ist.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.
Das Verfahren wird im Umfang der Zulassung als Berufungsverfahren unter der Geschäftsnummer 1 A 121/16 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Hälfte zur Last. Die Entscheidung, wer die verbleibenden Kosten zu tragen hat, folgt der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000.- Euro und für das zugelassene Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000.- Euro festgesetzt.
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