OVG Saarland - Beschluss vom 26.04.2016
1 A 103/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; VwVfG § 35; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 876/13

Abgrenzung einer wiederholenden behördlichen Verfügung zum Zweitbescheid

OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 A 103/15

DRsp Nr. 2016/8242

Abgrenzung einer wiederholenden behördlichen Verfügung zum Zweitbescheid

Zur Abgrenzung einer wiederholenden Verfügung zum Zweitbescheid

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 876/13 - zugelassen, soweit die Klage auf die Aufhebung der in Ziffer 5 erster Unterpunkt des Krankenhausstammblatts Teil 2 zum Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2013 getroffenen Festlegung gerichtet ist, dass die Dreier-Zertifizierung für die Hauptfachabteilung Gefäßchirurgie an der Betriebsstätte Saarlouis erstmals am 1. September 2014 nachzuweisen ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Das Verfahren wird im Umfang der Zulassung als Berufungsverfahren unter der Geschäftsnummer 1 A 121/16 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Hälfte zur Last. Die Entscheidung, wer die verbleibenden Kosten zu tragen hat, folgt der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000.- Euro und für das zugelassene Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; VwVfG § 35; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe