OVG Saarland - Beschluss vom 26.04.2016
1 A 102/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VwVfG § 35;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 875/13

Abgrenzung einer wiederholenden Verfügung von einem Zweitbescheid; Zertifizierungspflicht eines Krankenhauses bzgl. der Stroke Unit der Hauptfachabteilung Innere Medizin

OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 A 102/15

DRsp Nr. 2016/8427

Abgrenzung einer wiederholenden Verfügung von einem Zweitbescheid; Zertifizierungspflicht eines Krankenhauses bzgl. der Stroke Unit der Hauptfachabteilung Innere Medizin

Zur Abgrenzung einer wiederholenden Verfügung von einem Zweitbescheid.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 875/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VwVfG § 35;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.