FG München - Urteil vom 05.04.2017
4 K 1859/15
Normen:
BGB § 1922; BGB § 1929; BGB § 1927; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2147; BGB § 133; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5 S. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5;
Fundstellen:
UVR 2017, 234
StEd 2017, 377
EFG 2017, 1005
LSK 2017, 111126
ZEV 2017, 431

Abgrenzung Erbe und Vermächtnisnehmer

FG München, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 1859/15

DRsp Nr. 2017/12084

Abgrenzung Erbe und Vermächtnisnehmer

1. Erhält eine durch letztwillige Verfügung bedachte Person nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, so ist im Zweifel anzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine Erbeinsetzung, sondern um ein Vermächtnis handelt.2. Verringert sich der Wertansatz des Nießbrauchs für den Erwerber des Nutzungsrechts, so korrespondiert diese Veränderung i. S. v. § 174 Abs. 4 AO mit dem Wert des Erwerbs durch den infolge des Nießbrauchs belasteten Erwerber der Immobilie.3. Ist der Einspruch erfolgreich, kommt dem zugunsten des Einspruchsführers ergangenen Steuerbescheid gegenüber dem Hinzugezogenen nur Bindungswirkung zu, wenn Letzterer der Änderung auch zuvor zugestimmt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der hinzugezogene Dritte auch i. S. d. Änderungsbefugnis des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO am Besteuerungsverfahren des Einspruchsführers hinreichend beteiligt worden.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 1929; BGB § 1927; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2147; BGB § 133; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5 S. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Ermittlung des Wertes des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes des Klägers bestehende Bankkreditschulden sowie eine gegen den Kläger festgesetzte Grunderwerbsteuer zu Recht außer Ansatz gelassen hat.