OLG Brandenburg - Urteil vom 11.04.2018
4 U 52/17
Normen:
BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 114/16

Abgrenzung von bindender Annahme eines Angebots und Dokumentation eines Entwurfs ohne Rechtsbindungswillen

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 52/17

DRsp Nr. 2018/5191

Abgrenzung von bindender Annahme eines Angebots und Dokumentation eines Entwurfs ohne Rechtsbindungswillen

Legt einer der Vertragspartner einen Vertragsentwurf vor und sendet der andere diesen Entwurf nach Äußerung von Bedenken mit einigen abgeänderten Punkten zurück, so kann die andere Partei davon ausgehen, dass damit den Bedenken Rechnung getragen und der bindende Abschluss eines Vertrages gewollt ist.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2017, Az. 2 O 114/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1.) sowie die Beklagte zu 2.) als deren persönlich haftende Gesellschafterin, aus eigenem und vorsorglich auch aus abgetretenem Recht der H... GbR auf Zahlung eines Projektentwicklungshonorars in Höhe von 20.000 € nebst Prozesszinsen in Anspruch.