OLG Stuttgart - Urteil vom 11.03.2020
14 O 461/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB/A § 9 Abs. 2 Nr. 2; VOB/B § 5 Abs. 1 S. 2; VOB/B § 5 Abs. 4; BGB § 648a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 461/19

Abgrenzung von unverbindlicher Kontrollfrist und verbindlicher Zwischenfrist für die Erbringung von Teilleistungen im Rahmen eines Bauvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 14 O 461/19

DRsp Nr. 2021/14213

Abgrenzung von unverbindlicher Kontrollfrist und verbindlicher Zwischenfrist für die Erbringung von Teilleistungen im Rahmen eines Bauvertrages

1. Bei der Auslegung, ob eine vereinbarte Frist für eine Teil-Leistung eine unverbindliche Kontrollfrist oder eine verbindliche Zwischenfrist im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B darstellt, kommt der Bedeutung dieser Teil-Leistung für den Bauablauf eine maßgebliche Bedeutung zu. Ist die Teil-Leistung eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen, handelt es sich im Zweifel um eine verbindliche Zwischenfrist.2. Ein Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist nach § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B kann zu einem Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 4 VOB/B oder § 648a BGB n.F. führen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2020, Az. 14 O 461/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.