OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.06.2012
8 U 451/11-122
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 1335
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 277/10

Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummiete

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 8 U 451/11-122

DRsp Nr. 2012/19828

Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummiete

Stand bei Abschluss des Mietvertrages die gewerbliche Nutzung der Räume dem Mieter im Vordergrund, so sind die Vorschriften über die Geschäftsraummiete anzuwenden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 277/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 2;

Gründe:

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe von sowohl zu gewerblichen Zwecken als auch als Wohnraum genutzten Räumen in Anspruch.