LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2016
7 Sa 1558/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3692/14

Ablösung einer Gesamtzusage/Regelungsabrede durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1558/14

DRsp Nr. 2016/12081

Ablösung einer Gesamtzusage/Regelungsabrede durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: Die Ablösung einer Gesamtzusage/ Regelungsabrede durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung wurde bejaht. Einerseits wurde ein (konkludenter) Abänderungsvorbehalt in der Gesamtzusage angenommen, nachdem der Betriebsrat an deren Zustandekommen beteiligt war. Andererseits wurde nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05. März 2013 - 1 AZR 417/12 - angenommen, dass bei generalisierenden Zusagen stets konkludent die Abänderung durch betriebliche Normen vorbehalten ist, soweit der Vertragsgegenstand einen kollektiven Bezug hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2014 - 4 Ca 3692/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 77;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung.