BGH - Urteil vom 16.09.2022
V ZR 214/21
Normen:
HeizkostenV a.F. § 5 Abs. 2 S. 1; WEG a.F. § 21 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2023, 25
MietRB 2023, 7
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 288/17
LG Düsseldorf, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 29/19

Abrechnung der Heizkosten im Hinblick auf eine ordnungsmäßige Verwaltung; Fehlende Vorerfassung des anteiligen Verbrauchs einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV a.F. mit einem separaten Wärmemengenzähler bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung; Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten

BGH, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen V ZR 214/21

DRsp Nr. 2022/15948

Abrechnung der Heizkosten im Hinblick auf eine ordnungsmäßige Verwaltung; Fehlende Vorerfassung des anteiligen Verbrauchs einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV a.F. mit einem separaten Wärmemengenzähler bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung; Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten

Ist bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 8. Februar 2019 zurückgewiesen worden ist.