BFH - Urteil vom 17.08.2023
III R 37/22
Normen:
AO § 3 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 119 Abs. 1, § 125, § 128, § 218, § 226, § 240; BGB § 133, § 157, § 184, § 367, § 389; EStG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1863/19

Abrechnung der Säumniszuschläge in KindergeldfällenEintritt der Erfüllungswirkung in sog. WeiterleitungsfällenZeitlicher Bezug des Erfordernisses der Abrundung auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen III R 37/22

DRsp Nr. 2023/14460

Abrechnung der Säumniszuschläge in Kindergeldfällen Eintritt der Erfüllungswirkung in sog. Weiterleitungsfällen Zeitlicher Bezug des Erfordernisses der Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag

1. Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen.2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Familienkassen in den sogenannten Weiterleitungsfällen die Erfüllungswirkung der Weiterleitung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der wirksamen Weiterleitungserklärung des anderen Elternteils anerkennen.3. Der Umdeutung bedarf es nicht, wenn sich der beabsichtigte Inhalt eines Abrechnungsbescheids bereits im Wege der Auslegung bestimmen lässt und die erlassende Behörde im Rahmen der Einspruchsentscheidung eine entsprechende Klarstellung vornimmt; darin liegt auch keine unzulässige Verböserung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.03.2021 - 10 K 1863/19 aufgehoben.