BGH - Beschluss vom 14.03.2017
VIII ZR 50/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 5; WEG § 30 Abs. 3 S. 2; BGB § 556 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 3; BetrKV § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2017, 630
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 29/15
LG Darmstadt, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 143/15

Abrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb der Jahresfrist; Abrechnung trotz Nichtvorliegens der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung des Verwalters; Vermieter als Mitglied einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 50/16

DRsp Nr. 2017/5728

Abrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb der Jahresfrist; Abrechnung trotz Nichtvorliegens der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung des Verwalters; Vermieter als Mitglied einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft

Laufend entstehende Betriebskosten fallen bei der Vermietung einer Eigentumswohnung nicht erst dann an, wenn eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die das Gemeinschaftseigentum betreffende Jahresabrechnung erfolgt ist. Zwar entsteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Eigentümern, die Lasten und die Kosten zu tragen, erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung. Dieser Beschluss der Wohnungseigentümer entfaltet jedoch gegenüber dem Mieter keine Bindung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 5; WEG § 30 Abs. 3 S. 2; BGB § 556 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 3; BetrKV § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).