BGH - Urteil vom 01.02.2012
VIII ZR 156/11
Normen:
BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenV § 7 Abs. 2; HeizkostenV § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 336
MietRB 2012, 132
NJW 2012, 1141
NZM 2012, 230
ZMR 2012, 341
Vorinstanzen:
AG Königstein im Taunus, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 204/10
LG Frankfurt am Main, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 128/10

Abrechnung von Heizkosten nach dem Abflussprinzip oder unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs

BGH, Urteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 156/11

DRsp Nr. 2012/4063

Abrechnung von Heizkosten nach dem Abflussprinzip oder unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs

a) Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300).b) Die auf der Anwendung des Abflussprinzips beruhende Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung kann nicht durch eine Kürzung der auf die Nutzer entfallenden Kostenanteile nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ausgeglichen werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die in die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 eingestellten Heizkosten und die für das diesbezügliche Zahlungsbegehren der Klägerin angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten entschieden worden ist.

Im Übrigen werden die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenV § 7 Abs. 2; HeizkostenV § 12 Abs. 1;

Tatbestand