Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die in die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 eingestellten Heizkosten und die für das diesbezügliche Zahlungsbegehren der Klägerin angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten entschieden worden ist.
Im Übrigen werden die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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