FG München - Beschluss vom 19.11.2002
6 V 4496/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Abstandszahlung für Wohnungsräumung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1999

FG München, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 6 V 4496/01

DRsp Nr. 2003/3293

Abstandszahlung für Wohnungsräumung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1999

Leistet der Vermieter einer Wohnung eine Zahlung an die bisherigen Mieter, um das leerstehende Gebäude verkaufen zu können, so sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob eine Abstandszahlung in Höhe von ... DM, die die Klägerin als Eigentümerin des Objektes ... an die seinerzeitigen Mieter des Grundstücks für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung des Anwesens - zum Zwecke des anschließenden Verkaufs - gezahlt hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Ferner ist streitig, ob Aufwendungen, die die Klägerin für ein berufsbegleitendes ...-Studium getätigt hat, als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20. August 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.