BGH - Urteil vom 13.01.2021
VIII ZR 58/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 549 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2021, 962
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 55/17
LG Berlin, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 241/19

Abstellen auf den Nutzungszweck für das Vorliegen eines Mietverhältnisses über Wohnraum; Auslegung und Ermittlung des bestehenden Vertragszwecks in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte

BGH, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 58/20

DRsp Nr. 2021/3199

Abstellen auf den Nutzungszweck für das Vorliegen eines Mietverhältnisses über Wohnraum; Auslegung und Ermittlung des bestehenden Vertragszwecks in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte

Geht der Zweck eines Mietvertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten, auch zu Wohnzwecken, überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das Haupt-Mietverhältnis nicht anwendbar, sondern es gilt allgemeines Mietrecht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 549 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2011 zum Zwangsverwalter für das Grundstück F. /T. in Berlin bestellt worden. Die Zwangsverwaltungsschuldnerin, die J. GmbH & Co. (im Folgenden: Schuldnerin), hatte durch einen Mietvertrag vom 28./30. September 2009 acht Wohnungen in dem Anwesen an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: DPS) vermietet.