BGH - Beschluß vom 19.09.2002
V ZB 30/02
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 26 Abs. 1 S. 4 § 25 Abs. 5 § 26 § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHZ 152, 46
DB 2003, 1169
DNotZ 2003, 43
FGPrax 2003, 13
MDR 2002, 1424
NJ 2003, 146
NJW 2002, 3704
NZG 2003, 74
NZM 2002, 995
Rpfleger 2003, 74
ZMR 2002, 930
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,
AG Berlin-Schöneberg,

Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

BGH, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen V ZB 30/02

DRsp Nr. 2002/15525

Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

»1. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbinden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse.2. Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwalters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach dem Wert-(oder Anteils-)prinzip oder nach dem Objektprinzip abzustimmen ist.3. Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot.4. Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen.