OLG Köln - Beschluss vom 21.09.2021
22 U 63/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 41;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 155/20

Abweisung der Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Mietzins und Räumung, da sich der Mieter zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch nicht im Verzug befandStreitwert einer auf mehrere Kündigungserklärungen gestützten Räumungsklage

OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 22 U 63/21

DRsp Nr. 2023/864

Abweisung der Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Mietzins und Räumung, da sich der Mieter zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch nicht im Verzug befand Streitwert einer auf mehrere Kündigungserklärungen gestützten Räumungsklage

Der Streitwert einer Räumungsklage erhöht sich nicht, wenn ein Räumungsverlangen auf mehrere Kündigungserklärungen gestützt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 29.03.2021 (9 O 155/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Beklagte trägt.

Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

In teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses im Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2021 (9 O 155/20) wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf bis 22.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert der Berufung wird bis zum 10.06.2021 auf bis 22.000,00 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 1.171,67 €, Berufung der Beklagten: 18.454,04 €) und ab dann auf 1.171,67 €.